Satzung

§ 1 Name , Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 02.01.2007 gegründete Verein führt den Namen „AKTIV – Verein für Rehabilitations- und Gesundheitssport Radebeul“. Sitz des Vereins ist 01445 Radebeul,Borstraße 19, er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „ e.V.“.

  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck ,Gliederung sowie Grundsätze und Aufgaben der Tätigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Ausübung des Sports, insbesondere die Förderung und Ausübung von Gymnastik. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ gem § 52 Abs.2 Nr.2 der Abgabenordnung. Der Verein fördert den Rehabilitations- und Gesundheitssport, die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training teil. Außerdem strebt er die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Sächsischen Landessportbundes e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzung und Ordnung an.

  2. Für jede Sportart, welche im Verein betrieben wird, kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltführung unselbstständige, Abteilung gegründet werden. Alle finanziellen und sportlichen Angelegenheiten der Abteilung werden durch den Vorstand geregelt.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  4. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft /-Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen, eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden, als Kündigungsfrist gelten 2 Wochen zum Monatsende.
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögensanteile des Vereines.
  6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunktfällig gewordenen Beträge bestehen. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen, welche für den Zeitraum nach Ende der Mitgliedschaft entrichtet wurden, besteht nicht.
  7. Der Verein besteht aus -erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres -jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres -Gründungsmitgliedern -Ehrenmitgliedern -Fördermitgliedern

§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Der Vorstand entscheidet über Beiträge und Umlagen sowie deren Fälligkeiten. Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Beiträge und Umlagen an den Verein verpflichtet. Der Beitrag ist quartalsweise im Voraus zu entrichten, die besonderen Modalitäten werden in der Beitragsordnung geregelt.

  3. Die Mitglieder verpflichten sich zur gegenseitigen Rücksichtnahme sowie sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

§ 5 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden; b) dem Stellvertreter; und c) dem Schatzmeister.

  2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Es können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils 5 Jahre einzeln gewählt und bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ab dem 6. Jahr erfolgt jeweils aller 2 Jahre die Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit – bei Stimmengleichheit entscheidet die

    Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand ist zuständig für den Abschluss von Arbeits- bzw. Dienstverträgen und sonstigen für die Satzung notwendigen Verträge für den Verein, so auch für die

    Einstellung eines Geschäftsführers. ( besonderer Vertreter n. § 30 BGB ) Der Vorstand entscheidet über den Haushaltsplan.

  5. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren, das Protokoll ist vom Protokollführer und 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

  6. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorsand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung welche mindestens 1. jährlich stattfindet und zuständig ist für: -Satzungsänderungen -Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes -Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer -Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes entspr. § 6 Pkt.3 -Auflösung des Vereins -Ernennung/ Abberufung von Ehrenmitgliedern -Entlastung des Kassenprüfers.
  2. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang an den Trainingsstätten des AKTIV – Verein für Rehabilitations- und Gesund­ heitsport e.V. mit einer Frist von 4 Wochen zum Termin der Versammlung. Mit dem Aushang ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden bis 8 Tage vor Versammlungstermin.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung gilt nicht als abgegebene Stimme; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  4. Satzungsänderungen sowie Änderung des Vereinszwecks werden wie folgt durch einfache Mehrheit beschlossen: -von den stimmberechtigten Mitgliedern wird eine Wahlkommission als Vertretung der Mitgliederversammlung durch Wahl mit einfacher Mehrheit gebildet, welche die gleiche Anzahl an Stimmberechtigten beinhaltet wie der Vorstand Stimmberechtigte besitzt. Diese gewählten Mitglieder aus Vorstand und Mitgliederversammlung stimmen mit einfacher Mehrheit zu in Pkt. 4 genannten Beschlussvorlagen ab. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
  5. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
  6. Anträge können gestellt werden von
    – jedem volljährigen Mitglied
    – vom Vorstand
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.

§ 8 Wählbarkeit und Stimmrecht

  • gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins;
  • das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden;
  • Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen aktives und passives Wahlrecht;
  • Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung

teilnehmen;

§ 9 Maßnahmen wegen Verstoß gegen Satzung bzw. gegenüber Ordnungen und Beschlüsse des Vereins

  1. Vom Vorstand können Maßnahmen gegen Mitglieder ( Ehrenmitglieder ausgenommen) beschlossen werden wegen:A) unehrenhafter Handlungen;
    B) erheblicher Verstöße gegen Ordnungen und Beschlüsse des Vereins und deren Satzung;
    C) Vereinsschädigendem Verhalten, groben unsportlichen Verhalten;
    D) Zahlungsrückständen von mehr als einem Monat trotz erfolgter Mahnung;
  2. Als mögl. Maßnahmen des Vorstandes sind dafür vorgesehen-Ausschluß aus dem Verein;
    -befristetes Teilnahmeverbot am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins;
    -Verweis und haben schriftlich zu erfolgen;
  3. In jedem Fall ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben sich zum Sachverhalt zu äußern, die Vorladung zur Verhandlung des Vorstandes hat schriftlich bis 14 Tage vor Verhandlungstermin zu erfolgen.
    Gegen die Maßnahmeentscheidung des Vorstandes gem. § 9 Pkt 1. A),B),C) ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, sie ist binnen 2 Wochen nach erfolgter Kenntnisnahme schriftlich einzulegen.
  4. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung entgültig, bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung in dieser Sache darf das betreffende Mitglied nicht an Abstimmungen teilnehmen und keine Vereinsämter ausüben. Der Beschluss ist dem Mitglied zur Kenntnis zu geben.
  5. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Durch die Mitgliederversammlung wird für die Dauer von 5 Jahren eine vom Verein unabhängige, qualifizierte Institution- z.Bsp. eine Steuerberatungskanzlei zum Zwecke der Kassenprüfung bestellt. Die Prüfung der Kassen, Konten, Bücher und Belege werden von dieser Institution mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch geprüft und dem Vorstand entspr. Bericht erstattet.

  2. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 11 Sondermitgliedsformen

  1. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf Lebenszeit ernannt. Es sind Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

  2. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich bereit erklären die Bestrebungen des Vereines zu fördern. Sie werden vom Vorstand aufgenommen, besitzen Stimmrecht und entrichten einen jährlichen Beitrag. Die Teilnahme an den Sportgruppen des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 12 Vereinsauflösung / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gem. § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Radebeul zu – soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt- und es ist unmittelbar und ausschließlich entspr. § 2 zweckgebunden zu verwenden.

  2. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

  3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

§ 13 Schlussbestimmung

Die vorliegende Satzung wurde am 07.02.2007 von der Mitgliederversammlung des „AKTIV-Verein für Rehabilitations- und Gesundheitssport Radebeul e.V.“ beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Radebeul, den 07.02.2007